Beitragstragung bisher
Beitragssatz | Bundesweit | Sachsen |
Kinderlosenzuschlag 0,35 % | Arbeitnehmer allein | Arbeitnehmer allein |
Normaler Beitragssatz 3,05 % | Arbeitgeber: immer 1,525 % Arbeitnehmer grunds.: 1,525 % | Arbeitgeber: immer 1,025 % Arbeitnehmer grunds.: 2,025 % |
Beitragstragung ab 1. Juli 2023
Beitragssatz | Bundesweit | Sachsen |
Kinderlosenzuschlag 0,60 % | Arbeitnehmer allein | Arbeitnehmer allein |
Normaler Beitragssatz 3,40 % | Arbeitgeber: immer 1,7 % Arbeitnehmer grunds.: 1,7 % | Arbeitgeber: immer 1,2 % Arbeitnehmer grunds.: 2,2 % |
Neuerungen in der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023
Um die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern und geplante Leistungsanpassungen zu ermöglichen, erfolgt eine Anhebung des Beitragssatzes zum 1. Juli 2023. Der Bundesrat hat das Gesetz am 16. Juni 2023 gebilligt.
Der Pflegebeitrag liegt aktuell bei 3,05 Prozent des Bruttolohns, für Menschen ohne Kinder bei 3,4 Prozent. Zum 1. Juli 2023 wird dieser erhöht, in Kombination mit Änderungen aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
In der Vergangenheit wurde bei der Beitragshöhe nur unterschieden, ob Sie keine Kinder haben oder mindestens ein Kind. Die tatsächliche Anzahl der Kinder war dabei unerheblich.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Jahr 2022, dass die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Belastung beitragspflichtiger Eltern in der sozialen Pflegeversicherung verfassungswidrig ist.
Der Arbeitnehmeranteil für die Pflegeversicherung wird daher ab dem 1. Juli 2023 in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder und deren Alter stufenweise abgesenkt. Berücksichtigt werden können bis zu fünf Kinder im Alter bis zum 25. Lebensjahr. Der Pflegeversicherungsbeitrag wird jeweils um 0,25 Prozent für das zweite bis fünfte Kind abgesenkt, sofern die Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder | = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %) |
Mitglieder mit 1 Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) | = 3,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %) |
Mitglieder mit 2 Kindern | = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %) |
Mitglieder mit 3 Kindern | = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern | = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | = 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %) |
Berücksichtigungsfähig sind folgende Kinder:
- leibliche Kinder
- Adoptivkinder
- Stiefkinder
- Pflegekinder
Nähere Ausführungen dazu finden Sie unter dem Link „Elterneigenschaft und berücksichtigungsfähige Kinder“.
Um die korrekte Beitragsberechnung zu gewährleisten, ist es notwendig, alle berücksichtigungsfähigen Kinder zu erfassen.
Hier können Sie Ihrem Arbeitgeber als Arbeitnehmer*innen mitteilen, wieviele Kinder Sie tatsächlich haben.