Gesetzliche Krankenversicherung
Während der Elternzeit besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fort. Das gilt auch bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hinsichtlich der Beitragspflicht gilt:
- Pflichtmitglieder sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.
- Freiwillige Mitglieder können ebenfalls beitragsfrei versichert sein, wenn sie ohne ihr Beschäftigungsverhältnis einen Anspruch auf Familienversicherung hätten. Trifft dies nicht zu müssen Sie weiterhin Beiträge zahlen.
Private Krankenversicherung
Eine private Krankenversicherung bleibt während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit bestehen. Eine Aufnahme in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten ist nicht möglich. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.
Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit wird eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet, wenn das Entgelt über 400 Euro monatlich und unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze liegt. In bestimmten Fällen ist hiervon eine Befreiung möglich.
Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elternzeit beantragen.
Arbeitslosenversicherung
Während der Elternzeit besteht kein Versicherungspflichtverhältnis, wenn die Arbeitsleistung entweder ganz eingestellt oder derart reduziert wird, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vorliegt. Nähere Auskünfte erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.
Rentenversicherung
Die Elternzeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.