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Nebentätigkeit beantragen, ändern, abmelden

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter einer Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der Sie außerhalb Ihres Hauptarbeitsverhältnisses Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.

  • Grundsätzlich muss jede Nebentätigkeit angezeigt werden und bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn.

  • Die Nebentätigkeit können Sie selbständig oder nicht selbständig ausüben.

  • Mit dem Antragsformular können Sie Ihre Nebentätigkeit beantragen, ändern oder abmelden.

  • Möchten Sie Ihre Nebentätigkeit ändern, melden Sie die Nebentätigkeit bitte zuerst ab und beantragen Sie diese dann neu.

Nebentätigkeit beantragen, ändern, abmelden

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Auf einen Blick

  • Bedingung

    Sie möchten eine Nebentätigkeit beantragen, ändern oder abmelden

  • Start

    Sie nutzen hierfür das Antragsformular

  • Beteiligte

    Sie und die DTSE

  • Bearbeitungsdauer

    Fünf bis sieben Arbeitstage nach Auftragseingang

So geht’s

  1. Starten
  2. Absenden
  3. Prüfen
  4. Rückmeldung
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Sie füllen das Antragsformular aus

Bitte füllen Sie das Antragsformular aus. Damit können Sie Ihre Nebentätigkeit als ehemalige Mitarbeitende der Deutschen Telekom und Tochterunternehmen beantragen, anzeigen, ändern oder abmelden.

Absenden

Übermittlung an die DTSE

Bitte senden Sie das ausgefüllte Antragsformular mithilfe des Buttons „Jetzt senden“ an die Deutsche Telekom Services Europe SE.

Prüfen

Ihr Antrag wird geprüft

Die DTSE übernimmt die Prüfung Ihres Antrages im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen.

Rückmeldung

Sie erhalten eine Rückmeldung

Die DTSE sendet Ihnen im Anschluss ein Schreiben zur Genehmigung oder Ablehnung Ihres Auftrages zu.

Weitere Details

Für Arbeitnehmer*innen gilt folgendes: Die Ausübung einer Nebentätigkeit bei dem eigenen Arbeitgeber ist ausgeschlossen, in einem verbundenen Unternehmen des Konzerns jedoch möglich.

Besondere Fälle und Beispiele

Nicht als Nebentätigkeiten gelten z.B. das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage und Einnahmen als Tantiemen aus der Tätigkeit als freischaffende Künstler.

Eine gesonderte Genehmigung eines in der Freizeit ausgeübten ehrenamtlichen, kommunalpolitischen Mandates ist seitens des Arbeitgebers nicht erforderlich. Bitte beachten Sie weiterhin die nationale Konzernrichtlinie zur Ausübung politischer Mandate.

Selbstständige Tätigkeit

Bei geplanter selbstständiger Tätigkeit mit wechselnden Arbeitgebern/Auftraggebern soll, sofern möglich, der Hauptarbeitgeber/-auftraggeber benannt werden. Im Übrigen ist die Branche der geplanten Tätigkeit stichwortartig zu beschreiben, um insbesondere Konkurrenztätigkeiten ausschließen zu können.

Altersteilzeit

Nebentätigkeiten können unselbstständige oder auch selbstständige Beschäftigungen außerhalb des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein. Die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten während des Altersteilzeitverhältnisses richtet sich für Angestellte nach den Regelungen des Tarifvertrags Altersteilzeit bzw. der Konzernbetriebsvereinbarung Altersteilzeit für AT und für Beamte nach den Regelungen in der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung. Danach sind Sie vor Aufnahme einer Nebentätigkeit verpflichtet, den Arbeitgeber zwecks Genehmigung unverzüglich schriftlich, insbesondere unter Angabe der Art, des zeitlichen Umfangs und des Arbeitgebers zu informieren.

Für Arbeitnehmer*innen gilt: Die Ausübung einer Nebentätigkeit bei dem eigenen Arbeitgeber ist ausgeschlossen, in einem verbundenen Unternehmen des Konzerns jedoch möglich. Nebentätigkeiten, egal ob abhängige Beschäftigungen und/oder selbständige Tätigkeiten, beim eigenen Arbeitgeber sind während der Dauer der Altersteilzeit grundsätzlich unzulässig. Aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen ebenfalls unzulässig sind Fälle, in denen der Altersteilzeitbeschäftigte bei einem anderen Unternehmen angestellt wird oder für ein anderes Unternehmen selbstständig tätig ist, die Arbeitsleistung tatsächlich aber weiterhin beim Altersteilzeitarbeitgeber erbringt. Ebenso unzulässig sind Leiharbeitsverhältnisse, bei denen der Altersteilzeitarbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beim Altersteilzeitarbeitgeber weiterarbeitet.

Die Genehmigung ist an Ihre zum Zeitpunkt der Erteilung ausgeübten Tätigkeit gebunden. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.

Weitere Details zu Nebentätigkeiten während der Altersteilzeit finden Sie hier.

Für Beamte in der Insichbeurlaubung/Beurlaubung gilt:

Die Genehmigung der Nebentätigkeit wird für die maximale Dauer der Insichbeurlaubung/Beurlaubung erteilt. Eine Nebentätigkeit ist nach Beendigung der Insichbeurlaubung/Beurlaubung für eine Tätigkeit als aktiver Beamter/ aktive Beamtin erneut nach den Regelungen des Bundesbeamtengesetzes zu beantragen.

Versteuerung

Für die ordnungsgemäße Versteuerung der Nebeneinnahmen sind Sie selbst verantwortlich. Bitte beachten Sie, dass der HR-Bereich keine Beratung über steuerrechtliche Auswirkungen im Bezug auf eine Nebentätigkeit anbieten kann.

Widerruf

Jede Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, wenn das Interesse des Unternehmens den Widerruf, auch unter Berücksichtigung Ihrer Belange, rechtfertigt.

Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn durch die Nebentätigkeit die von Ihnen geschuldete Arbeitsleistung beeinträchtigt wird, die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen zu erwarten ist oder Gründe des Wettbewerbs gegen die Ausübung der Nebentätigkeit sprechen.

Muss ich meine Nebentätigkeit immer anmelden?

Aufgrund der vielfältigen Rechtsgrundlagen (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Bundesbeamtengesetz), ist es möglich, dass Sie im Einzelfall nicht verpflichtet sind, jede Art von Nebentätigkeiten anzuzeigen.

Die Telekom empfiehlt Ihnen jedoch in Ihrem eigenen Interesse, sämtliche Nebentätigkeiten anzugeben, da Sie ansonsten selbst die Abwägung treffen müssen, ob eine (entsprechend der jeweiligen Rechtsgrundlage) anzeigepflichtige Nebentätigkeit vorliegt. Dies kann bei fehlerhafter Nichtanzeige zu einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung führen.

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Zuletzt überprüft am 24.11.2022

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