Pflegeversicherung Anzahl Ihrer Kinder angeben
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Mit diesem Service können Sie eine Mitteilung über Ihr Kind senden, um den Abschlag über Ihren Pflegeversicherungsbeitrag zu beantragen.
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Gesetzlich in der Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer gehören automatisch der sozialen Pflegeversicherung an. Dies gilt für Arbeitnehmer*innen, Angestellte, Studierende sowie Rentner*innen.
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Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in zu gleichen Teilen getragen. Der Beitragssatz wird jährlich vom Gesetzgeber neu festgelegt.
Auf einen Blick
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Bedingung
Sie sind gesetzlich versichert und möchten eine Mitteilung über ein Kind senden.
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Start
Nach Familienzuwachs oder wenn Sie bereits Kinder haben
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Beteiligte
Sie und die DTSE
So geht’s
Weitere Details
Beitragstragung bisher
Beitragssatz | Bundesweit | Sachsen |
Kinderlosenzuschlag | Arbeitnehmer allein | Arbeitnehmer allein |
Normaler Beitragssatz | Arbeitgeber: immer 1,525 % | Arbeitgeber: immer 1,025 % |
Beitragstragung ab 1. Juli 2023
Beitragssatz | Bundesweit | Sachsen |
Kinderlosenzuschlag | Arbeitnehmer allein | Arbeitnehmer allein |
Normaler Beitragssatz | Arbeitgeber: immer 1,7 % | Arbeitgeber: immer 1,2 % |
Neuerungen in der Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023
Um die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung zu sichern und geplante Leistungsanpassungen zu ermöglichen, erfolgt eine Anhebung des Beitragssatzes zum 1. Juli 2023. Der Bundesrat hat das Gesetz am 16. Juni 2023 gebilligt.
Der Pflegebeitrag liegt aktuell bei 3,05 Prozent des Bruttolohns, für Menschen ohne Kinder bei 3,4 Prozent. Zum 1. Juli 2023 wird dieser erhöht, in Kombination mit Änderungen aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
In der Vergangenheit wurde bei der Beitragshöhe nur unterschieden, ob Sie keine Kinder haben oder mindestens ein Kind. Die tatsächliche Anzahl der Kinder war dabei unerheblich.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Jahr 2022, dass die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Belastung beitragspflichtiger Eltern in der sozialen Pflegeversicherung verfassungswidrig ist.
Der Arbeitnehmeranteil für die Pflegeversicherung wird daher ab dem 1. Juli 2023 in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder und deren Alter stufenweise abgesenkt. Berücksichtigt werden können bis zu fünf Kinder im Alter bis zum 25. Lebensjahr. Der Pflegeversicherungsbeitrag wird jeweils um 0,25 Prozent für das zweite bis fünfte Kind abgesenkt, sofern die Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder | = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %) |
Mitglieder mit 1 Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) | = 3,40 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %) |
Mitglieder mit 2 Kindern | = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %) |
Mitglieder mit 3 Kindern | = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern | = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | = 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %) |
Berücksichtigungsfähig sind folgende Kinder:
- leibliche Kinder
- Adoptivkinder
- Stiefkinder
- Pflegekinder
Nähere Ausführungen dazu finden Sie unter dem Link „Elterneigenschaft und berücksichtigungsfähige Kinder“.
Um die korrekte Beitragsberechnung zu gewährleisten, ist es notwendig, alle berücksichtigungsfähigen Kinder zu erfassen.
Hier können Sie Ihrem Arbeitgeber als Arbeitnehmer*innen mitteilen, wieviele Kinder Sie tatsächlich haben.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte
- Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte besteht eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
- Sie können sich von dieser Pflicht innerhalb der ersten drei Monate während der freiwilligen Versicherung befreien lassen, wenn Sie sich für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entscheiden.
- Dafür muss eine entsprechende Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
Privat Krankenversicherte
- In einer privaten Krankenversicherung müssen Sie als Versicherte eine private Pflege-Pflichtversicherung (PPV) abschließen.
- Die Leistungen sind mit denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig.
- An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung – wie bei der privaten Krankenversicherung.
- Privat Versicherte erhalten den Arbeitgeber-Anteil in Form eines Beitragszuschusses zur privaten Pflegeversicherung (siehe Ausführungen zum Arbeitgeberzuschuss).
Kinderlose Arbeitnehmer*innen
- Kinderlose Arbeitnehmer*innen zahlen erst nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag (Kinderlosenzuschlag).
- Ausgenommen sind ebenfalls kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Den Beitragszuschlag trägt der/die Arbeitnehmer*in allein.
Es handelt sich um eine freiwillige Selbstauskunft. Sie müssen keine Angaben machen oder können einzelne Kinder unberücksichtigt lassen. Es können jedoch bei der Beitragsmittlung ausschließlich die angegebenen Kinder berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Kinder, die gemäß Ihrer Angaben berücksichtigt werden sollen, gilt Folgendes:
- Mitwirkungspflicht: Nach § 28o Abs. 1 SGB IV sind Beschäftigte dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, dazu notwendige Unterlagen vorzulegen. Dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. Nach § 111 Abs. 1 Ziffer 4 SGB IV begehen Beschäftigte eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig diese Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. Diese Ordnungswidrigkeit kann gamäß § 111 Abs. 4 SGB IV mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro gehandet werden. Falsche Angaben stellen zudem eine Verletzung einer arbeitsrechtlichen Pflicht durch die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer dar und können unter anderem arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Jede Änderung der angegebenen Verhältnisse muss unaufgefordert der Personalabteilung mitgeteilt werden.