Elternzeit beantragen
-
Der Antrag auf Elternzeit muss innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen vor Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber schriftlich zugehen. Bitte beachten Sie die Beantragungsfristen.
-
Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil für maximal drei Jahre (36 Monate). Ihre Elternzeit können Sie vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen und einen Teil davon auch im Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag.
-
Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.
-
Elternzeit ist ein Anspruch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber. Für das Elterngeld sind die Elterngeldstellen zuständig.
-
Unter bestimmten Voraussetzungen ist während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit möglich.
Auf einen Blick
-
Bedingung
Sie möchten Elternzeit ohne und/oder mit Teilzeitbeschäftigung beantragen.
-
Start
Sie nutzen dafür den Service.
-
Beteiligte
Sie, Ihre Führungskraft, HR
So geht’s
Weitere Details
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen zur Beantragung von Elternzeit. Dabei ist unter dem Begriff „Arbeitgeber“ für Beamtinnen und Beamten der Dienstherr zu verstehen. Die Regelungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Anspruch auf Elternzeit haben Eltern,
- die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- mit dem Kind in einem Haushalt leben und
- es selbst betreuen und erziehen.
Mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils ist außerdem Elternzeit möglich für ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin, des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin.
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht insgesamt höchstens für einen Zeitraum von 36 Monaten ab der Geburt des Kindes. Teile dieses Anspruchs können zwischen dem dritten und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes abgewickelt werden. Gegebenenfalls ist hier eine Zustimmung des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Während der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung ruhen die Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses, dieses selbst bleibt aber bestehen. Nach Ablauf der Elternzeit tritt das Beschäftigungsverhältnis wieder in vollem Umfang mit den im Arbeitsvertrag vereinbarten Konditionen in Kraft. In den meisten Gesellschaften existieren unternehmensspezifische Regelungen oder arbeitgeberseitige Empfehlungen beziehungsweise Zusagen, die die Rückkehr von Beschäftigten aus der Elternzeit auf ihren ursprünglichen Arbeitsplatz vorsehen, auch wenn es keinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch gibt.
Der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit ist
- für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und
- für Beamtinnen und Beamten des Bundes in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) geregelt.
Netzwerk Stay in ContacT
Mit dem Netzwerk „Stay in ContacT“ möchte Ihnen die Deutsche Telekom die Möglichkeit geben, während Ihrer Elternzeit mit dem Unternehmen und Ihren Kolleginnen und Kollegen in Verbindung zu bleiben.
Das macht Ihnen den Wiedereinstieg leichter und Sie bleiben auf dem Laufenden, was sich bei der Telekom tut.
Fragen & Antworten
Unabhängig davon ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht, können Sie Elternzeit nehmen
- für Ihr leibliches Kind,
- für das leibliche Kind Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners (Voraussetzung: Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils),
- für Kinder, für die Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde,
- für ein Pflegekind in Vollzeitpflege,
- für Ihr Adoptivkind, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (sogenanntes "Kind in Adoptionspflege"),
- für IhrEnkelkind, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat; in beiden Fällen können Sie nur dann Elternzeit bekommen, falls beide Eltern des Kindes selbst keine Elternzeit nehmen. Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015 geht dies nicht bei jedem Teil der Ausbildung, sondern nur während der letzten beiden Ausbildungsjahre,
- in besonderen Fällen auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Ihr Urenkelkind. Dies ist zum Beispiel möglich bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.
Voraussetzung für die Elternzeit ist außerdem, dass Sie mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen.
Die Elternzeit kann von einem Elternteil allein genommen werden, oder beide Elternteile teilen sie auf. Dabei können sie ihre Zeiten gleichzeitig oder nacheinander nehmen. Allerdings ist zu beachten, dass für Geburten bis Ende Juni 2015 eine Aufteilung in zwei Zeitabschnitte möglich ist, für Geburten seit Juli 2015 drei Abschnitte. Eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Das gilt nicht, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Beispiele:
1. Elternzeit ohne Teilzeitarbeit vom 8. Juni bis 7. Oktober:
Eine Kürzung des Erholungsurlaubs erfolgt hier nur für die Monate Juli, August und September, für Juni und Oktober nicht.
2. Elternzeit ohne Teilzeitarbeit vom 8. Juni bis 7. Juli und 8. September bis 7. Oktober:
Es erfolgt keine Kürzung des Erholungsurlaubs, da jeweils kein voller Kalendermonat genommen wird.
Wechseln Beschäftigte während der Elternzeit das Unternehmen (z.B. auch bei Gesellschaftswechsel innerhalb der Telekom), können sie dem neuen Arbeitgeber gegenüber die restliche Elternzeit verlangen. Dazu müssen sie ihren Anspruch erneut fristgemäß geltend machen.
Dies gilt jedoch nur für die Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. An eine Vereinbarung mit dem alten Arbeitgeber zur Übertragung der Elternzeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr ist der neue Arbeitgeber nicht gebunden, es sei denn, es tritt eine sogenannte Rechtsnachfolge ein, beispielsweise bei einem Betriebsübergang.
Sie haben noch weitere Detailfragen?
Schlagen Sie ein Thema vor