Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte besteht eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Sie können sich von dieser Pflicht innerhalb der ersten drei Monate während der freiwilligen Versicherung befreien lassen, wenn Sie sich für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entscheiden.
Dafür muss eine entsprechende Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
Privat Krankenversicherte
In einer privaten Krankenversicherung müssen Sie als Versicherte eine private Pflege-Pflichtversicherung (PPV) abschließen.
Die Leistungen sind mit denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig.
An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung – wie bei der privaten Krankenversicherung.
Privat Versicherte erhalten den Arbeitgeber-Anteil in Form eines Beitragszuschusses zur privaten Pflegeversicherung (siehe Ausführungen zum Arbeitgeberzuschuss).
Kinderlose Arbeitnehmer*innen
Kinderlose Arbeitnehmer*innen zahlen erst nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag (Kinderlosenzuschlag).
Ausgenommen sind ebenfalls kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Den Beitragszuschlag trägt der/die Arbeitnehmer*in allein.
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