Gesetzliche Antragsfristen
Der Antrag auf Elternzeit muss innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen vor Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber schriftlich zugehen. Diese gesetzlich vorgegebenen Beantragungsfristen gelten auch, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes anschließen soll.
- Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit angemeldet werden. Wenn die Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das: 7 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin.
- Elternzeit im Zeitraum vom dritten Geburtstag bis zum Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes muss spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit angemeldet werden.
Inanspruchnahme von Elternzeit und Elterngeld
Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug des Elterngeldes möglich. Sollten Sie jedoch die Zahlung von Elterngeld beanspruchen, berücksichtigen Sie bitte, dass die Zahlung für Lebensmonate des Kindes erfolgt, nicht für Kalendermonate.
Der Lebensmonat beginnt mit dem Tag der Geburt und endet im folgenden Monat am Vortag des Geburtstages (z. B. Geburt des Kindes am 21. Oktober - erster Lebensmonat: 21. Oktober bis 20. November).
Wenn Sie Ihre Elternzeit ebenfalls nach den Lebensmonaten Ihres Kindes ausrichten, können Sie Elternzeit und Elterngeld besser aufeinander abstimmen. Klären Sie im Zweifel den Zeitraum Ihrer Elternzeit im Vorfeld mit der Elterngeldstelle ab.
Weitere Informationen zum Elterngeld finden Sie im Artikel „Bescheinigung Elterngeld bestellen“, in den Broschüren „Elterngeld, Elterngeld Plus und Elternzeit“ oder „Elterngeld und Elternzeit“ sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Freistellungsanspruch für die Geburt Ihres Kindes
Grundsätzlich können Sie für den Tag der Geburt eine Freistellung zur Geburt des Kindes beantragen. Die Beantragung können Sie über den Serviceartikel „Geburt meines Kindes - Freistellung beauftragen“ mit der Abwesenheitsart „Niederk Ehefr/Lebgef“ vornehmen.
Sofern Sie die Elternzeit ab der Geburt des Kindes beantragen, ist eine gleichzeitige Freistellung zur Geburt nicht möglich.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Das gilt nicht, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.
Beispiele:
- Elternzeit ohne Teilzeitarbeit vom 8. Juni bis 7. Oktober: Eine Kürzung des Erholungsurlaubs erfolgt hier nur für die Monate Juli, August und September, für Juni und Oktober nicht.
- Elternzeit ohne Teilzeitarbeit vom 8. Juni bis 7. Juli und 8. September bis 7. Oktober: Es erfolgt keine Kürzung des Erholungsurlaubs, da jeweils kein voller Kalendermonat genommen wird.