Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass dieser Versorgungsanwartschaften auf den neuen Arbeitgeber überträgt (§ 4 Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)), vorausgesetzt:
- Es handelt sich um eine Zusage, die gemäß Betriebsrentengesetz (§ 30 b) nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde,
- die betriebliche Altersversorgung wurde gemäß Betriebsrentengesetz (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt und
- der Übertragungswert übersteigt gemäß Betriebsrentengesetz (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ) nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und
- der Anspruch wurde gemäß Betriebsrentengesetz (§ 4 Abs. 3 Satz 3) innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.
Eine Übertragung auf einen privat-finanzierten Versicherungsvertrag ist nicht möglich. Zu Ihren Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung erhalten Sie im Fall Ihres Austritts einen bAV-Bescheid.