Dem Sicherungstreuhänder kommt im Rahmen der doppelseitigen Treuhand eine zentrale Schutzfunktion zugunsten der Beschäftigten zu:
1. Laufende Verwaltung (vor dem Sicherungsfall/Insolvenz)
Der Sicherungstreuhänder stellt gemäß der Treuhandvereinbarung die vereinbarungsgemäße Verwaltung und Abwicklung der Treuhandvermögens sicher. Er vertritt die Mitarbeiter im Rahmen der Sicherung und nimmt die ihm zugedachten Verwaltungsaufgaben wahr. Er ist berechtigt, Sonderprüfungen des ATZ-Treuhandvermögens zu beantragen, wenn Zweifel bestehen, ob das ATZ-Treuhandvermögen ausreichend ist.
2. Sicherungsfall (Insolvenz)
Der Sicherungsfall tritt ein bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbaren Tatbeständen i.S.v. § 8a AltTZG. Im Sicherungsfall bleiben die Treuhandverhältnisse zwischen Vermögenstreuhänder und Sicherungstreuhänder bestehen, sie sind „insolvenzfest“.
Im Sicherungsfall stellt der Sicherungstreuhänder zusammen mit dem Vermögenstreuhänder sicher, dass das vorhandene ATZ-Vermögen zur Sicherung und Erfüllung der ATZ-Wertguthaben verwertet und eingesetzt wird.
3. Vertretungsbefugnis und Vollmacht
Jeder Beschäftigte im ATZ Blockmodell erteilt dem Sicherungstreuhänder eine unwiderrufliche Vollmacht ihn in den Geltungsbereich der Treuhandvereinbarung einzubeziehen, die Vereinbarungen bei Bedarf anzupassen sowie alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen bzw. Erklärungen abzugeben.
Sollte die Bevollmächtigung des Sicherungstreuhänders durch die Mitarbeiter fehlschlagen, nehmen Vermögens- und Sicherungstreuhänder gegenüber der Gesellschaft die Funktion des Versprechenden zugunsten der Mitarbeiter wahr (echter Vertrag zugunsten Dritter).
Änderungen des Sicherungstreuhänders kann der Konzern vornehmen; die Vollmacht wird in diesem Fall auf den neuen Sicherungstreuhänder übertragen. Der KBR wird vorab unter Angabe der Gründe informiert.