Hinsichtlich der Kinder, die gemäß Ihrer Angaben berücksichtigt werden sollen, gilt eine Mitwirkungspflicht gemäß Sozialgesetzbuch (§ 28o Abs. 1 SGB IV).
Bei der Befüllung des Formulars handelt es sich um eine freiwillige Selbstauskunft.
Sie müssen gar keine Angaben machen oder können einzelne Kinder unberücksichtigt lassen.
Es können jedoch bei der Beitragsermittlung ausschließlich die angegebenen Kinder berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Kinder, die gemäß Ihrer Angaben berücksichtigt werden sollen, gilt eine Mitwirkungspflicht gemäß Sozialgesetzbuch (§ 28o Abs. 1 SGB IV).
Sie sind dann gegenüber dem Arbeitgeber dazu verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen und richtigen Angaben zu machen und soweit erforderlich, dazu notwendige Unterlagen vorzulegen.