Volle, befristete Erwerbsunfähigkeit
Bitte beachten Sie, dass im Fall einer befristeten, vollen Erwerbsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern lediglich ruht.
Legen Sie keine Verlängerung des befristeten Rentenbescheids vor, endet die Erwerbsunfähigkeit fristgemäß und das Arbeitsverhältnis wird automatisch aktiv. Alle gegenseitigen Rechte und Pflichten, z. B. Anwesenheits- und Meldepflicht werden unmittelbar wieder aufgenommen.
Ausnahmen: Verlängerung der befristeten Erwerbsunfähigkeit, Auflösungsvertrag, Kündigung.
Volle, unbefristete Erwerbsunfähigkeit
Bei voller, unbefristeter Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit endet das Arbeitsverhältnis gemäß Manteltarifvertrag § 25, Absatz 9.
Etwaige Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung werden automatisch vom HR-Bereich geprüft und eventuell erforderliche Informationen und Dokumente abgefordert.
Teilweise Erwerbsunfähigkeit
Gesetzliche Rentenbescheide für eine teilweise Erwerbsunfähigkeit unterliegen anderen Regelungen und werden in diesem Artikel nicht berücksichtigt.